Satzung

„Störtebeker“ Bremer Paddelsport e.V. von 1924

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein trägt den Namen “Störtebeker“ Bremer Paddelsport e.V. von 1924, abgekürzt: „Störtebeker“, und hat seinen Sitz in Bremen.
  2. „Störtebeker“ ist beim Amtsgericht Bremen im Vereinsregister unter VR 2587 HB eingetragen.
  3. „Störtebeker“ ist Mitglied im Landes-Kanu-Verband Bremen e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Farben und Stander

  1. Die Farben von „Störtebeker“ sind Weiß – Rot.
  2. Er führt im Stander die Buchstaben St.B.P. in drei der vier roten Rhomben neben sechs weißen Rhomben.
  3. Das Stander von „Störtebeker“ findet sich in folgender Abbildung:

§ 3 Zweck

  1. „Störtebeker“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins „Störtebeker“ ist die Förderung des Sportes, vor allem des Kanusports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der sportlichen und den damit verbundenen körperlichen und seelischen Aktivitäten aller Mitglieder unter besonderer Aufmerksamkeit für die Jugendlichen und Senioren.
  4. Folgende Aufgaben werden besonders wahrgenommen und erfüllt: Förderung des Kanusports in allen Ausübungsarten: (u.a.: Kanufreizeit-, Kanuwander-, Kanurenn-, Kanuslalom-, Kanuwildwasserrenn-, Kanumarathonsport) als Breiten- und Leistungssport sowie die Förderung der Freizeitgestaltung. Diese erfolgt u.a. durch:
    1. gemeinsame Veranstaltungen aller Art,
    2. Schaffung und Erhaltung gemeinsamer Einrichtungen,
    3. Förderung der Vereinsarbeit,
    4. Aus- und Fortbildungsarbeit für den Wassersport,
    5. Entscheidung bei Interessenkonflikten unter seinen Mitgliedern.
  5. „Störtebeker“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel von „Störtebeker“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Auf Beschluss des vertretungsberechtigtem Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
  9. Parteipolitische, weltanschauliche, konfessionelle und berufliche Ziele dürfen im Verein „Störtebeker“ nicht verfolgt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder von „Störtebeker“ sind alle Personen, die einen Aufnahmeantrage gestellt haben und aufgenommen worden sind. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamt-Vorstand.
  2. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen Berufung eingelegt werden. Es entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Einzelpersonen, die sich um „Störtebeker“ besonders verdient gemacht haben, können von einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende von „Störtebeker“ zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Sie haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei Auflösung des Vereins
    2. mit dem Tod
    3. nach schriftlicher Kündigung der Mitgliedschaft zum jeweiligen Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft endet mit Wirkung vom Tag der Kündigung.
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann, nach vorheriger Anhörung, durch den Gesamt-Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. die Satzungen oder Ordnungen von „Störtebeker“ grob missachtet oder
    2. trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    3. wiederholt gröblich gegen das Ansehen oder Interessen von „Störtebeker“ verstößt oder
    4. eine unehrenhafte Handlung begangen hat.
  6. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
  7. Gegen den Ausschluss kann binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Schlichtungsrat des Vereins entscheidet endgültig. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein.
  8. Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von den finanziellen Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat u.a. das Recht, im Rahmen der allgemein geltenden Bestimmungen an den Veranstaltungen von „Störtebeker“ teilzunehmen, dessen Einrichtungen zu benutzen und den Stander von „Störtebeker“ zu führen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Initiativen von „Störtebeker“ zu unterstützen. Sie sind alle aufgerufen, die Ziele von „Störtebeker“ durch Eigeninitiative zu fördern.
  3. Die Mitglieder haben die jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Beiträge sind spätestens vier Wochen nach Datum der Zahlungsaufforderung zu entrichten bzw. über das SEPA-Einzugsverfahren durch die Kassenwartin/Kassenwart abbuchen zu lassen. Wenn die Beiträge nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit zur Verfügung des Vereins stehen, ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Im Einverständnis mit dem „Störtebeker“-Vorstand können Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Rechte bleiben in diesem Fall erhalten.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet mindestens zweimal jährlich am Gemeinschaftsdienst teilzunehmen. Einzelheiten regelt die Ordnung zum Gemeinschaftsdienst.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Alle volljährigen Mitglieder sind uneingeschränkt stimmberechtigt.
  2. Jedes volljährige und voll geschäftsfähige Mitglied ist für alle Ämter wählbar.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Als Jugendliche gelten alle Mitglieder, die noch nicht volljährig sind. Sie haben Stimmrecht in der Jugendversammlung, die ihre Angelegenheiten nach einer von ihr selbst erstellten Jugendordnung regelt.

§ 7 Organe

Organe von „Störtebeker“ sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der erweiterte Gesamt-Vorstand (besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitungen),
  4. der Schlichtungsrat (Vorsitzender, drei Mitglieder aus dem erweiterten Gesamt-Vorstand und drei weitere gewählte Vereinsmitgliedern) (vgl.§ 13).

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von „Störtebeker“. Ordentliche Mitgliederversammlungen (Hauptversammlungen) haben mindestens einmal in jedem Jahr innerhalb des ersten Quartals stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mit einer 14-Tage-Frist schriftlich (postalisch oder elektronisch) einzuberufen.
  2. Die Hauptversammlung hat u.a. folgende Aufgaben: Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung von „Störtebeker“ und des Berichts der Kassenprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ordnungen (s. § 15), Anträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Tagesordnung einer Hauptversammlung mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    1. Feststellung der Stimmberechtigten,
    2. Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Bericht der Ausschüsse bzw. Ressorts,
    4. Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des/der Kassenwart (in),
    5. Entlastung des Gesamtvorstandes,
    6. Wahlen, soweit erforderlich, für die Organe des Vereins und der Ressortleiter, und der Kassenprüfer,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. außerordentliche Umlagen,
    8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
    9. Beschlussfassung über gestellte Anträge.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet. Sie muss stattfinden, wenn sie von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert und beim Vorstand beantragt wird. Für die Einladung gilt dasselbe wie für eine Hauptversammlung.
  7. Anträge können stellen: die Mitglieder.
  8. Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht sein. Während der Versammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder befürwortet werden.
  9. Bei Wahlen gilt folgende Regelung: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Haben Kandidaten Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
  10. Abstimmungen erfolgen öffentlich. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
  11. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied in der im §11 festgelegten Reihenfolge geleitet.
  12. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften in Form von Ergebnisprotokollen anzufertigen. Auf Antrag sind einzelne Diskussionsbeiträge zu protokollieren. Die Niederschriften müssen allen Mitgliedern mit der vorläufigen Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung zugestellt und von dieser genehmigt werden. Die Originalniederschrift ist sodann vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand sind der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der Kassenwart und Schriftführer seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand besteht aus:
    1. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
    2. der Kassenwartin/dem Kassenwart
    3. der Schriftführerin/dem Schriftführer
  2. Der erweiterte Gesamtvorstand besteht zusätzlich aus den Ressortleitungen für:
    1. Freizeitsport
    2. Leistungssport
    3. Bootshaus
    4. Jugend
    5. Öffentlichkeit & Medien
    6. Gleichstellung
    7. weitere nach Bedarf
  3. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
    1. Organisation von Sportveranstaltungen des Vereins, insbesondere des Kanusports,
    2. Maßnahmen zur Gewässererhaltung und für den Umweltschutz,
    3. Jugendbetreuung und Jugendfahrten,
    4. Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege
    5. Beschaffung und Pflege von vereinseigenen Bootsmaterial und Zubehör,
    6. Neubau und Instandhaltung des Bootslagers und Vereinsgeländes.
  4. Dem Gesamtvorstand sollen zwei gleichberechtigte, stimmberechtigte Jugendsprecher angehören. Die Wahl des Jugendwarts und der Jugendsprecher wird an die Jugendversammlung delegiert. Sie erfolgt dort gemäß der jeweils geltenden Jugendordnung.
  5. Die Ressortleiter können Mitarbeiter berufen, mit denen sie das jeweilige Fachteam bilden. Diese Mitarbeiter haben kein Stimmrecht im Gesamtvorstand. Die Ressortleiter haben volles Stimmrecht im Gesamtvorstand, sie müssen, außer dem Jugendwart und den Jugendsprechern, die mehrheitliche Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erhalten.
  6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Wahl der Ressortleitungen erfolgt auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit jederzeitiger Abwahl, auch ohne Neubesetzung. Scheidet ein Mitglied der Ressortleitungen aus, beruft der erweiterte Gesamt-Vorstand mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Hauptversammlung einen kommissarischen Vertreter. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
  8. Der Vorsitzende und der Kassenwart dürfen kein anderes Amt in der Ressortleitung bekleiden. Personalunion zwischen Ämtern der übrigen Ressorts ist zulässig.
  9. Vorsitzender und Kassenwart können zur Unterstützung der Ressorts in Abstimmung mit den Ressortleitern weitere Personen als Referenten oder Beauftragte für bestimmte Aufgaben berufen.
  10. Die Wahl der Jugendvertreter wird an die nach den Vorschriften der Jugendordnung einberufene Jugendhauptversammlung delegiert.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jedes Jahr. Wiederwahl ist möglich, in direkter Folge jedoch nur einmal. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder der Ressortleitungen sein.
  2. Die Kasse, die Kassenprüfung und die Belege sind mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern gemeinsam zu überprüfen. Sie haben jeweilige Beanstandungen unverzüglich dem Präsidium mitzuteilen. Dieses hat die Beanstandungen zu überprüfen und die Kassenprüfer über das Ergebnis zu unterrichten.
  3. Vor jeder Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts haben die Kassenprüfer der Hauptversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfungen und etwaige nach ihrer Ansicht nicht ausreichend geklärte Beanstandungen zu berichten. Außerdem haben sie die Aufgabe, die Entlastung vorzuschlagen.

§ 11 Schlichtungsrat

Der Schlichtungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, drei Mitgliedern aus dem erweiterten Gesamt- Vorstand und drei weiteren Vereinsmitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, zusammen. Der Schlichtungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden bei „Störtebeker“ gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert, verarbeitet und nur im Einzelfall und nur mit schriftlicher Zustimmung weitergeleitet.
  2. Die Kontaktdaten der Mitglieder von „Störtebeker“ werden auf Basis des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des BDSG und der Satzung von „Störtebeker“ erhoben und elektronisch gespeichert. Die Speicherung der Kontaktdaten ist für die Mitgliedschaft bei „Störtebeker“ unabdingbar. Sind die Kontaktdaten der Mitglieder von „Störtebeker“ zugleich personenbezogene Angaben eines Vereinsmitgliedes (Privatadresse), so werden diese personenbezogenen Daten wie Vereinsdaten behandelt. Der Speicherung dieser personenbezogenen Daten kann jederzeit nur mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. In diesem Fall muss eine neue Kontaktadresse benannt werden.
  3. Im Rahmen von Veranstaltungen werden gegebenenfalls personenbezogene Daten abgefragt. Es werden nur personenbezogene Daten erhoben, die für die Organisation, Durchführung und Evaluation der Veranstaltung oder des Kurses erforderlich sind. Sie werden zweckgebunden auf Basis des § 28 Abs. 1 BDSG in einer Projektdatenbank gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Der Speicherung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden.

§ 13 Ordnungen

Der Verein erlässt zur Regelung seiner Angelegenheiten weitere Ordnungen, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand einstimmig beschlossen hat oder
    2. von 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die “Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bremen, den 7. September 2016

Diese Satzung schließt für alle Genannten die weibliche Form ein.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. September 2016 in Bremen genehmigt und vom Registergericht des Amtsgerichts Bremen am 5. Januar 2017 unter VR 2587 HB eingetragen.